Grundlage für die vorliegende Prüfung bildet deshalb nach wie vor die Verfügung des AJV SO vom 17. Dezember 2021, deren Voraussetzungen/Auflagen eingehalten sein müssen, damit dem Beschwerdeführer im Einzelfall ein polizeilich doppelbegleiteter Ausgang bewilligt werden kann. Aus besagter Verfügung geht insbesondere hervor, dass die dem Grundsatz nach bewilligten Ausgänge erst in Frage kommen, wenn eine forensische Therapie installiert worden ist und einige Zeit gedauert hat.