19.2 Vorliegend wurde – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – lediglich die Kompetenz zur Durchführung der begleiteten Ausgänge und zur Festlegung der jeweils konkret erforderlichen Sicherheitsmassnahmen an die JVA Thorberg resp. die Kantonspolizei Bern delegiert. Grundlage für die vorliegende Prüfung bildet deshalb nach wie vor die Verfügung des AJV SO vom 17. Dezember 2021, deren Voraussetzungen/Auflagen eingehalten sein müssen, damit dem Beschwerdeführer im Einzelfall ein polizeilich doppelbegleiteter Ausgang bewilligt werden kann.