Sofern sich im Rahmen dieser Abklärung zeige, dass die Therapie mit dem Beschwerdeführer in der JVA Thorberg durchführbar sei, gelte es, diese im Verlauf der nächsten Monate zu etablieren. Erst danach werde die zuständige Psychologin legalprognostische Fortschritte einschätzen können (amtliche Akten SID, pag. 12). 19.2 Vorliegend wurde – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – lediglich die Kompetenz zur Durchführung der begleiteten Ausgänge und zur Festlegung der jeweils konkret erforderlichen Sicherheitsmassnahmen an die JVA Thorberg resp. die Kantonspolizei Bern delegiert.