Die Vollzugsbehörde sei der Ansicht, dass Vollzugsöffnungen zum jetzigen Zeitpunkt deutlich verfrüht seien. Zunächst gelte es nach Ansicht der Vollzugsbehörde den therapeutischen Prozess weiter fortzuführen und zu etablieren. Wenn sich der Beschwerdeführer auf die Therapie einlassen könne und sich erste legalprognostisch relevante Fortschritte abzeichnen würden, gelte es die Empfehlungen auf Durchführung von ersten, mindestens doppelbegleiteten polizeilichen Ausgängen zu planen.