Im Rahmen der Bezugspersonengespräche werde bis dahin versucht, die Delikte zu bearbeiten und Tatbearbeitungsgespräche durchzuführen. Solange der Beschwerdeführer die Therapie nicht absolviere (was unverschuldetermassen aktuell nicht möglich sei) und keine Tatbearbeitungsgespräche mit der Bezugsperson oder dem zuständigen Sozialarbeiter stattfinden würden, könne er die Ausgänge nicht absolvieren. Die formellen Voraussetzungen seien erfüllt, die materiellen jedoch nicht. Die Vollzugsbehörde sei der Ansicht, dass Vollzugsöffnungen zum jetzigen Zeitpunkt deutlich verfrüht seien.