der Kompetenz der Kantonspolizei liege (Eingewiesenen-Dossier, pag. 191). Den Erwägungen besagter Verfügung ist ergänzend zu entnehmen, dass die konkrete Durchführbarkeit polizeilich begleiteter Ausgänge im Einzelfall zu beurteilen sei. Aufgrund der besonderen Relevanz möglicherweise akut auftretender Risikofaktoren für die Beurteilung der Lockerungsprognose sei kurz vor deren Durchführung durch die JVA und die Therapiestelle zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vollzugsöffnung weiterhin gegeben seien. Die Vollzugsbehörde sei zeitnah zu informieren (Eingewiesenen-Dossier, pag. 190 und Rückseite).