19. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer begleitete Ausgänge zu gewähren und allenfalls verpasste Ausgänge nachzuholen sind oder ob die Vorinstanz die entsprechenden Begehren zu Recht abgewiesen hat. 19.1 Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 bewilligte das AJV SO dem Beschwerdeführer Ausgänge unter polizeilicher Doppelbegleitung und delegierte die Kompetenz zur Durchführung solcher Ausgänge an die JVA Thorberg resp. an die Kantonspolizei Bern.