gleiteten Ausgänge zu gewähren und allenfalls die verpassten Ausgänge nachzuholen sind. Ziel der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ist – wie bereits erwähnt – ein ebensolcher Sachentscheid. Ein darüber hinaus bestehendes aktuelles und praktisches Interesse, dass die JVA Thorberg über das genannte Gesuch mit anfechtbarer Verfügung zu befinden hat, ergibt sich nicht und wird auch nicht geltend gemacht. Die SID ist daher zu Recht nicht auf die beiden Feststellungsbegehren eingetreten und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.