6 schutzbedürfnis ernst nimmt. Ziel der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist mithin ein Entscheid in der Sache (MÜLLER, VRPG- Kommentar, N. 100 und 102 zu Art. 49 VRPG). 18.3 Wie die SID zu Recht festgestellt hat, ist vorliegend weder ein spezifisches Feststellungsinteresse ersichtlich noch wird ein solches vom Beschwerdeführer geltend gemacht.