Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1B_253/2018 vom 26. Juni 2018). Vorausgesetzt ist sodann, dass ein aktuelles und hinreichendes schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer konkreten Rechtslage besteht (MÜLLER, VRPG-Kommentar, N. 71 ff. zu Art. 49 VRPG; zum schutzwürdigen Interesse: vgl. BGE 138 V 292 E. 3, BGE 133 V 188 E. 4.3.1). Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt allgemein ein schutzwürdiges Interesse voraus, welches sich jedoch unabhängig vom Interesse in der Hauptsache beurteilt.