18.1 Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten damit, dass der Beschwerdeführer bereits mit der gegen die Verfügung der JVA Thorberg vom 7. April 2022 erhobenen Beschwerde erreiche, dass eine Rechtsmittelinstanz über die Frage befinde, ob mit ihm begleitete Ausgänge durchzuführen seien oder nicht. Entsprechend fehle es ihm betreffend seine Feststellungsbegehren sowohl an einem spezifischen Feststellungsinteresse als auch allgemein an einem schutzwürdigen Interesse an der Behandlung seiner Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde (Ziff. 1.4 des angefochtenen Entscheides, pag.