18. Zu prüfen ist zunächst, ob die SID zu Recht nicht auf die vom Beschwerdeführer gestellten Feststellungsbegehren eingetreten ist (vgl. Ziff. 4. hiervor). 18.1 Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten damit, dass der Beschwerdeführer bereits mit der gegen die Verfügung der JVA Thorberg vom 7. April 2022 erhobenen Beschwerde erreiche, dass eine Rechtsmittelinstanz über die Frage befinde, ob mit ihm begleitete Ausgänge durchzuführen seien oder nicht.