In der Beschwerde wird erneut gerügt, dass die JVA Thorberg auf schriftliche Anträge nicht reagiert habe und dementsprechend «glasklar» eine Rechtsverweigerung und eine Rechtsverzögerung festzustellen sei (pag. 5). Damit äussert der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss sein Unverständnis hinsichtlich der Nichtbehandlung seiner ursprünglich gestellten (und gemäss Verweis nach wie vor aufrechterhaltenen) Feststellungsbegehren. Unter Berücksichtigung der tiefen Anforderungen bei Laieneingaben kann die diesbezügliche Begründung gerade noch knapp als genügend betrachtet werden.