Fraglich ist sodann, ob die vorliegende Beschwerde mit Blick auf das erwähnte (teilweise) Nichteintreten den Begründungsanforderungen genügt, was die SID und die Generalstaatsanwaltschaft (Letztere allerdings ohne nähere Begründung) verneinen. In der Beschwerde wird erneut gerügt, dass die JVA Thorberg auf schriftliche Anträge nicht reagiert habe und dementsprechend «glasklar» eine Rechtsverweigerung und eine Rechtsverzögerung festzustellen sei (pag. 5).