1.2 des angefochtenen Entscheids; pag. 13). 15.3 Gemäss Justizvollzugsgesetz ist die «Leitung» der Justizvollzugsanstalt für den Erlass von Verfügungen zuständig. Darunter fällt die Geschäftsleitung der jeweiligen Vollzugseinrichtung, wozu sowohl die erste als auch die zweite Führungsebene gehört (vgl. Vortrag JVG, auffindbar unter: http://www.ajv.sid.web.be.ch/de /start/ueber-uns/news-und-publikationen.html #textimage_2051420481; zuletzt besucht am 25. Oktober 2022).