44 VRPG m.w.H.). 15.2 Mit Schreiben vom 7. April 2022 lehnte die JVA Thorberg die Gewährung eines begleiteten Ausgangs des Beschwerdeführers ab. Die materielle Verfügungsqualität dieses Schreibens ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – ohne Weiteres gegeben. Das besagte Schreiben wurde zwar nicht als Verfügung bezeichnet und enthielt mithin auch keine Rechtsmittelbelehrung, dies ändert jedoch nichts an seinem Rechtscharakter. Dem Beschwerdeführer ist aufgrund dessen auch kein Rechtsnachteil erwachsen: Die Beschwerde wurde begründet und