sogenannter «materieller Verfügungsbegriff»). Art. 52 Abs. 1 VRPG nennt den notwendigen Inhalt bzw. die Formerfordernisse einer Verfügung. So hat diese unter anderem eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 Bst. d VRPG). Eine Missachtung von Formerfordernissen ändert nichts am Rechtscharakter einer Verfügung. Aus dem sogenannten Eröffnungsmangel darf gemäss Art. 44 Abs. 6 VRPG jedoch niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen (MÜLLER, Verwaltungsrechtspflege, S. 119; MÜLLER, VPRG-Kommentar, N. 50 ff. zu Art. 44 VRPG m.w.