Gemäss Art. 49 Abs. 2 VRPG gilt auch das Verweigern oder Verzögern einer solchen als Verfügung. Eine Verfügung ist eine (einseitige und verbindliche) Anordnung einer Behörde, mit der ein Rechtsverhältnis gestützt auf öffentliches Recht geregelt wird (MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 118 ff. [zit. MÜLLER, Verwaltungsrechtspflege]; MÜLLER., in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 7 ff. zu Art. 49 VRPG [zit. MÜLLER, VRPG-Kommentar]; sogenannter «materieller Verfügungsbegriff»).