8. Mit Schreiben vom 26. August 2022 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (pag. 29). 9. Innert der ihr mit Verfügung vom 29. August 2022 gebotenen Gelegenheit stellte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. September 2022 den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtete – unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz – auf weitere Ausführungen (pag. 37).