5. Mit Entscheid vom 13. Juli 2022 wies die SID die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung wurde kurz zusammengefasst und im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer hinsichtlich der gestellten Feststellungsbegehren an einem spezifischen Feststellungsinteresse und an einem allgemeinen schutzwürdigen Interesse fehle, womit auf seine diesbezüglichen Begehren nicht einzutreten sei. Die vom AJV SO in seiner Verfügung vom 17. Dezember 2021 für die Durchführung begleiteter Ausgänge angeordneten Voraussetzungen seien sodann nicht erfüllt (amtliche Akten SID, pag.21 ff.).