Zur Begründung wurde kurz zusammengefasst und im Wesentlichen vorgebracht, dass mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 des AJV SO ab dem 1. Januar 2022 begleitete Ausgänge bewilligt worden seien und die Kompetenz hierfür an die JVA Thorberg delegiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe mehrfach mündlich und schriftlich Anträge für begleitete Ausgänge gestellt und diese seien immer wieder verschleppt worden. Auf sein Schreiben vom 14. April 2022 habe er keine Antwort erhalten, was klar als Rechtsverweigerung zu klassifizieren sei. Es könne nicht