3. Am 31. März 2022 und am 14. April 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die JVA Thorberg schriftlich um Durchführung polizeilich doppelbegleiteter Ausgänge (Ein- gewiesenen-Dossier, pag. 262 und pag. 282). Bezugnehmend auf seinen ersten Antrag vom 31. März 2022 teilte die JVA Thorberg dem Beschwerdeführer am 7. April 2022 schriftlich mit, dass er aktuell noch nicht alle Auflagen gemäss Verfügung des AJV SO vom 17. Dezember 2021 erfülle und es daher momentan nicht möglich sei, seinen Antrag auf Durchführung eines begleiteten Ausgangs zu bewilligen (Eingewiesenen-Dossier, pag.