Des Weiteren machte das AJV SO als Voraussetzung zur Durchführung der bewilligten Ausgänge verschiedene Auflagen und hielt fest, dass die Ausarbeitung des adäquaten Sicherheitsdispositivs der einzelnen polizeilich begleiteten Ausgänge in der Kompetenz der Kantonspolizei liege (Einge- wiesenen-Dossier, pag. 186 ff.).