Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 22 489 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. November 2022 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Zbinden Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 13. Juli 2022 (2022.SIDGS.288) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) verbüsst eine mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Solothurn vom 27. Januar 2014 angeordnete lebenslängliche Freiheitsstrafe. Zurzeit befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg. 2. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 bewilligte das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend AJV SO), dem Beschwerdeführer Ausgänge in Doppelbegleitung der Polizei und dele- gierte die Kompetenz zur Durchführung dieser Ausgänge an die JVA Thorberg re- sp. an die Kantonspolizei Bern. Des Weiteren machte das AJV SO als Vorausset- zung zur Durchführung der bewilligten Ausgänge verschiedene Auflagen und hielt fest, dass die Ausarbeitung des adäquaten Sicherheitsdispositivs der einzelnen po- lizeilich begleiteten Ausgänge in der Kompetenz der Kantonspolizei liege (Einge- wiesenen-Dossier, pag. 186 ff.). 3. Am 31. März 2022 und am 14. April 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die JVA Thorberg schriftlich um Durchführung polizeilich doppelbegleiteter Ausgänge (Ein- gewiesenen-Dossier, pag. 262 und pag. 282). Bezugnehmend auf seinen ersten Antrag vom 31. März 2022 teilte die JVA Thorberg dem Beschwerdeführer am 7. April 2022 schriftlich mit, dass er aktuell noch nicht alle Auflagen gemäss Verfü- gung des AJV SO vom 17. Dezember 2021 erfülle und es daher momentan nicht möglich sei, seinen Antrag auf Durchführung eines begleiteten Ausgangs zu bewil- ligen (Eingewiesenen-Dossier, pag. 273 f.). Soweit aktenkundig reagierte die JVA Thorberg auf den zweiten Antrag des Beschwerdeführers vom 14. April 2022 nicht mehr. 4. Mit Beschwerde vom 28. April 2022 gelangte der Beschwerdeführer an die Sicher- heitsdirektion (SID) des Kantons Bern und stellte folgende Anträge (amtliche Akten SID, pag. 3): 1. Es sei eine Rechtsverweigerung fest zu stellen, begangen durch die JVA Thorberg. 2. Es sei eine Rechtsverzögerung fest zu stellen, begangen durch die JVA Thorberg. 3. Die begleiteten Ausgänge sind sofort zu gewähren. 4. Die verpassten Ausgänge sind nach zu holen. Zur Begründung wurde kurz zusammengefasst und im Wesentlichen vorgebracht, dass mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 des AJV SO ab dem 1. Januar 2022 begleitete Ausgänge bewilligt worden seien und die Kompetenz hierfür an die JVA Thorberg delegiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe mehrfach mündlich und schriftlich Anträge für begleitete Ausgänge gestellt und diese seien immer wie- der verschleppt worden. Auf sein Schreiben vom 14. April 2022 habe er keine Ant- wort erhalten, was klar als Rechtsverweigerung zu klassifizieren sei. Es könne nicht 2 sein, dass sich die JVA Thorberg nicht an Verfügungen halte (amtliche Akten SID, pag. 3 ff.). 5. Mit Entscheid vom 13. Juli 2022 wies die SID die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung wurde kurz zusammengefasst und im Wesentlichen aus- geführt, dass es dem Beschwerdeführer hinsichtlich der gestellten Feststellungs- begehren an einem spezifischen Feststellungsinteresse und an einem allgemeinen schutzwürdigen Interesse fehle, womit auf seine diesbezüglichen Begehren nicht einzutreten sei. Die vom AJV SO in seiner Verfügung vom 17. Dezember 2021 für die Durchführung begleiteter Ausgänge angeordneten Voraussetzungen seien so- dann nicht erfüllt (amtliche Akten SID, pag.21 ff.). 6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2022 Rekurs (recte: Beschwerde) beim Obergericht des Kantons Bern. Für die Anträge wurde auf die Beschwerde an die SID vom 28. April 2022 verwiesen (pag. 1 ff.). 7. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 16. August 2022 das vorliegende Beschwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stel- lungnahme sowie die Vollzugsakten einzureichen (pag. 21 ff.). 8. Mit Schreiben vom 26. August 2022 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Aus- führungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei (pag. 29). 9. Innert der ihr mit Verfügung vom 29. August 2022 gebotenen Gelegenheit stellte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. September 2022 den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und ver- zichtete – unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz – auf weitere Aus- führungen (pag. 37). 10. Der Beschwerdeführer nahm die ihm mit Verfügung vom 19. September 2022 ge- botene Gelegenheit wahr und replizierte mit Eingabe vom 9. Oktober 2022 (pag. 47 ff.). 11. Die SID und die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten mit Eingaben vom 13. Ok- tober 2022 bzw. 17. Oktober 2022 auf das Einreichen einer Duplik (pag. 59 und pag. 65). 12. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlos- sen erachtet, die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben und den Parteien der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (pag. 69 ff.). 3 II. Formelles 13. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden ge- gen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvoll- zugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonde- ren Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 14. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 15. Der Beschwerdeführer stellt vor oberer Instanz vorab die Verfügungsqualität des Schreibens der JVA Thorberg vom 7. April 2022 und die Verfügungskompetenz der dort Unterzeichnenden in Frage (pag. 6 f.). 15.1 Im vorliegenden Verfahren bildet, wie bereits erwähnt, der Entscheid der SID vom 13. Juli 2022 das Anfechtungsobjekt. Im Verfahren vor der SID wurden das Schrei- ben der JVA Thorberg vom 7. April 2022 sowie der nicht beantwortete Antrag vom 14. April 2022 als Anfechtungsobjekt behandelt. Die zuständige Behörde regelt öf- fentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse grundsätzlich mit einer Verfügung (Art. 49 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 49 Abs. 2 VRPG gilt auch das Verweigern oder Verzö- gern einer solchen als Verfügung. Eine Verfügung ist eine (einseitige und verbindli- che) Anordnung einer Behörde, mit der ein Rechtsverhältnis gestützt auf öffentli- ches Recht geregelt wird (MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 118 ff. [zit. MÜLLER, Verwaltungsrechtspflege]; MÜLLER., in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 7 ff. zu Art. 49 VRPG [zit. MÜLLER, VRPG-Kommentar]; sogenannter «materieller Verfügungsbegriff»). Art. 52 Abs. 1 VRPG nennt den notwendigen Inhalt bzw. die Formerfordernisse einer Verfügung. So hat diese unter anderem eine Rechtsmittel- belehrung zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 Bst. d VRPG). Eine Missachtung von Formerfordernissen ändert nichts am Rechtscharakter einer Verfügung. Aus dem sogenannten Eröffnungsmangel darf gemäss Art. 44 Abs. 6 VRPG jedoch nieman- dem ein Rechtsnachteil erwachsen (MÜLLER, Verwaltungsrechtspflege, S. 119; MÜLLER, VPRG-Kommentar, N. 50 ff. zu Art. 44 VRPG m.w.H.). 15.2 Mit Schreiben vom 7. April 2022 lehnte die JVA Thorberg die Gewährung eines begleiteten Ausgangs des Beschwerdeführers ab. Die materielle Verfügungsqua- lität dieses Schreibens ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – ohne Weiteres gegeben. Das besagte Schreiben wurde zwar nicht als Verfügung bezeichnet und enthielt mithin auch keine Rechtsmittelbelehrung, dies ändert je- doch nichts an seinem Rechtscharakter. Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des- sen auch kein Rechtsnachteil erwachsen: Die Beschwerde wurde begründet und 4 fristgerecht bei der dafür zuständigen Behörde (SID) eingereicht. Etwaige Nachteile wurden seitens des Beschwerdeführers keine geltend gemacht. Der Beschwerde- führer vermag daher nichts aus der fehlenden Bezeichnung des Schreibens als «Verfügung» bzw. der fehlenden Rechtsmittelbelehrung abzuleiten. Hinsichtlich Verfügungsqualität des nicht beantworteten Antrags vom 14. April 2022 kann auf die korrekten Erwägungen der SID verwiesen werden (Ziff. 1.2 des ange- fochtenen Entscheids; pag. 13). 15.3 Gemäss Justizvollzugsgesetz ist die «Leitung» der Justizvollzugsanstalt für den Erlass von Verfügungen zuständig. Darunter fällt die Geschäftsleitung der jeweili- gen Vollzugseinrichtung, wozu sowohl die erste als auch die zweite Führungsebe- ne gehört (vgl. Vortrag JVG, auffindbar unter: http://www.ajv.sid.web.be.ch/de /start/ueber-uns/news-und-publikationen.html #textimage_2051420481; zuletzt be- sucht am 25. Oktober 2022). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schadet es demnach nicht, dass das Schreiben vom 7. April 2022 nicht vom dama- ligen Direktor oder seiner Stellvertreterin (nunmehr Direktorin), sondern vom Stv. Bereichsleiter Vollzugsteam 3 / Leiter Sicherheitsvollzug (Hervorhebung durch die Kammer) sowie der zuständigen Person Fallführung unterzeichnet wurde. 16. Die Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG), wobei bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht werden müssen (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Die Praxis ist jedoch bei Laieneingaben nicht allzu streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenah- me der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 18 zu Art. 32 VRPG). An die Begründung einer Beschwerde werden sodann praxis- gemäss auch keine hohen Anforderungen gestellt, obwohl sie ebenfalls zu den we- sentlichen Elementen einer Parteieingabe gehört. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der ange- fochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich aber wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinn- gemäss darauf schliessen lassen, weshalb dieser unrichtig sein soll, d.h. welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der be- schwerdeführenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind. Auch von Laien wird mithin erwartet, dass sie dartun, inwiefern und aus welchen Gründen sie dem angefochtenen Ent- scheid nicht zustimmen können (DAUM, a.a.O., N. 13 und 22 zu Art. 32 VRPG). Der Laienbeschwerde vom 11. August 2022 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid der SID nicht einverstanden ist und er nach wie vor die Gewährung der begleiteten Ausgänge, das Nachholen der verpassten Ausgänge sowie die Feststellung betreffend Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung fordert (pag. 1 f.). Für seine Anträge verweist er auf die vorinstanzliche Beschwerde vom 28. April 2022 (vgl. Ziff. 4. hiervor). Soweit der Beschwerdeführer damit vor Obergericht einen materiellen Entscheid über die (auf- rechterhaltenen) Feststellungsbegehren verlangt, ist auf die Beschwerde nicht ein- 5 zutreten. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang lediglich zu prüfen, ob die SID im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht nicht auf die beiden Feststellungsbe- gehren eingetreten ist (vgl. Ziff. 18. hiernach). Fraglich ist sodann, ob die vorlie- gende Beschwerde mit Blick auf das erwähnte (teilweise) Nichteintreten den Be- gründungsanforderungen genügt, was die SID und die Generalstaatsanwaltschaft (Letztere allerdings ohne nähere Begründung) verneinen. In der Beschwerde wird erneut gerügt, dass die JVA Thorberg auf schriftliche Anträge nicht reagiert habe und dementsprechend «glasklar» eine Rechtsverweigerung und eine Rechtsverzö- gerung festzustellen sei (pag. 5). Damit äussert der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss sein Unverständnis hinsichtlich der Nichtbehandlung seiner ursprüng- lich gestellten (und gemäss Verweis nach wie vor aufrechterhaltenen) Feststel- lungsbegehren. Unter Berücksichtigung der tiefen Anforderungen bei Laieneinga- ben kann die diesbezügliche Begründung gerade noch knapp als genügend be- trachtet werden. 17. Auf die Beschwerde ist damit – vorbehältlich der (aufrechterhaltenen) materiellen Feststellungsbegehren – einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG (vgl. Art. 86 Abs. 2 VRPG). III. Materielles 18. Zu prüfen ist zunächst, ob die SID zu Recht nicht auf die vom Beschwerdeführer gestellten Feststellungsbegehren eingetreten ist (vgl. Ziff. 4. hiervor). 18.1 Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten damit, dass der Beschwerdeführer bereits mit der gegen die Verfügung der JVA Thorberg vom 7. April 2022 erhobe- nen Beschwerde erreiche, dass eine Rechtsmittelinstanz über die Frage befinde, ob mit ihm begleitete Ausgänge durchzuführen seien oder nicht. Entsprechend feh- le es ihm betreffend seine Feststellungsbegehren sowohl an einem spezifischen Feststellungsinteresse als auch allgemein an einem schutzwürdigen Interesse an der Behandlung seiner Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwer- de (Ziff. 1.4 des angefochtenen Entscheides, pag. 13 f.). 18.2 Feststellungsbegehren sind im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Fest- stellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegeh- ren nicht bzw. nicht ebenso gut gewahrt werden kann (vgl. BVR 2018 S. 310 E. 7.3, 2016 S. 273 E. 2.2, 2014 S. 33 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1B_253/2018 vom 26. Juni 2018). Vorausgesetzt ist sodann, dass ein aktuelles und hinreichendes schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer konkreten Rechtslage besteht (MÜLLER, VRPG-Kommentar, N. 71 ff. zu Art. 49 VRPG; zum schutzwürdigen Interesse: vgl. BGE 138 V 292 E. 3, BGE 133 V 188 E. 4.3.1). Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt allgemein ein schutzwürdiges Interesse voraus, welches sich jedoch unabhängig vom Interesse in der Hauptsache beurteilt. Die Schutzwürdigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Behörde auf ihre Eingabe zeitgerecht reagiert und sie damit in ihrem Rechts- 6 schutzbedürfnis ernst nimmt. Ziel der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzöge- rungsbeschwerde ist mithin ein Entscheid in der Sache (MÜLLER, VRPG- Kommentar, N. 100 und 102 zu Art. 49 VRPG). 18.3 Wie die SID zu Recht festgestellt hat, ist vorliegend weder ein spezifisches Fest- stellungsinteresse ersichtlich noch wird ein solches vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Letzterer verlangt nebenbei auch die sofortige Gewährung der begleite- ten Ausgänge und das Nachholen der verpassten Ausgänge, womit die Feststel- lungsbegehren grundsätzlich subsidiär sind. Neben dem spezifischen Feststel- lungsinteresse fehlt es dem Beschwerdeführer aber insbesondere auch an einem allgemeinen schutzwürdigen (namentlich praktischen) Interesse. Auch wenn es un- schön ist, dass die JVA Thorberg auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. April 2022 aktenkundig nicht reagiert hat, so erreicht der Beschwerdeführer mit vorliegender Beschwerde bzw. bereits mit der Beschwerde an die SID, dass eine Auseinandersetzung mit seinen materiellen Anträgen erfolgt und gestützt auf die aktuelle Ausgangslage darüber befunden wird, ob dem Beschwerdeführer die be- gleiteten Ausgänge zu gewähren und allenfalls die verpassten Ausgänge nachzu- holen sind. Ziel der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ist – wie bereits erwähnt – ein ebensolcher Sachentscheid. Ein darüber hinaus be- stehendes aktuelles und praktisches Interesse, dass die JVA Thorberg über das genannte Gesuch mit anfechtbarer Verfügung zu befinden hat, ergibt sich nicht und wird auch nicht geltend gemacht. Die SID ist daher zu Recht nicht auf die beiden Feststellungsbegehren eingetreten und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzu- weisen. 19. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer begleitete Aus- gänge zu gewähren und allenfalls verpasste Ausgänge nachzuholen sind oder ob die Vorinstanz die entsprechenden Begehren zu Recht abgewiesen hat. 19.1 Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 bewilligte das AJV SO dem Beschwerde- führer Ausgänge unter polizeilicher Doppelbegleitung und delegierte die Kompe- tenz zur Durchführung solcher Ausgänge an die JVA Thorberg resp. an die Kan- tonspolizei Bern. Dem Beschwerdeführer wurden «bei der Durchführung» der Aus- gänge zudem Auflagen gemacht, darunter die Aufnahme und Weiterführung der fo- rensischen Therapie, das Erarbeiten einer detaillierten Ausgangsplanung, die Vor- und Nachbesprechung der polizeilich begleiteten Ausgänge mit der behandelnden Therapeutin bzw. dem behandelnden Therapeuten und das Erarbeiten eines ver- lässlichen Arbeitsbündnisses mit der JVA Thorberg vor Gewährung der polizeilich begleiteten Ausgänge. Zudem wurde festgehalten, dass die Ausarbeitung des adäquaten Sicherheitsdispositivs der einzelnen polizeilich begleiteten Ausgänge in der Kompetenz der Kantonspolizei liege (Eingewiesenen-Dossier, pag. 191). Den Erwägungen besagter Verfügung ist ergänzend zu entnehmen, dass die konkrete Durchführbarkeit polizeilich begleiteter Ausgänge im Einzelfall zu beurteilen sei. Aufgrund der besonderen Relevanz möglicherweise akut auftretender Risikofakto- ren für die Beurteilung der Lockerungsprognose sei kurz vor deren Durchführung durch die JVA und die Therapiestelle zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vollzugsöffnung weiterhin gegeben seien. Die Vollzugsbehörde sei zeitnah zu in- formieren (Eingewiesenen-Dossier, pag. 190 und Rückseite). 7 Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung (VKS) vom 1. Februar 2022 wurde un- ter anderem festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer aktiv um eine Therapie bemühe, eine solche zufolge Unterbesetzung im Moment aber noch nicht angebo- ten werden könne. Im Rahmen der Bezugspersonengespräche werde bis dahin versucht, die Delikte zu bearbeiten und Tatbearbeitungsgespräche durchzuführen. Solange der Beschwerdeführer die Therapie nicht absolviere (was unverschulde- termassen aktuell nicht möglich sei) und keine Tatbearbeitungsgespräche mit der Bezugsperson oder dem zuständigen Sozialarbeiter stattfinden würden, könne er die Ausgänge nicht absolvieren. Die formellen Voraussetzungen seien erfüllt, die materiellen jedoch nicht. Die Vollzugsbehörde sei der Ansicht, dass Vollzugsöff- nungen zum jetzigen Zeitpunkt deutlich verfrüht seien. Zunächst gelte es nach An- sicht der Vollzugsbehörde den therapeutischen Prozess weiter fortzuführen und zu etablieren. Wenn sich der Beschwerdeführer auf die Therapie einlassen könne und sich erste legalprognostisch relevante Fortschritte abzeichnen würden, gelte es die Empfehlungen auf Durchführung von ersten, mindestens doppelbegleiteten polizei- lichen Ausgängen zu planen. Allfällige erste begleitete Ausgänge könnten unter der Voraussetzung, dass dem Beschwerdeführer legalprognostisch relevante Forts- chritte attestiert würden, voraussichtlich auf Ende 2022/Anfang 2023 angedacht werden (Eingewiesenen-Dossier, pag. 263 ff.). Gemäss Angaben der JVA Thorberg vom 11. Mai 2022 fand am 14. April 2022 ein erstes Abklärungsgespräch des Beschwerdeführers mit einer Psychologin statt, ein weiteres Gespräch war in Planung. Die JVA Thorberg hielt ergänzend fest, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Therapie derzeit in der Abklärungs- phase befinde. Die Weiterführung der Therapie habe noch nicht erfolgen können. Sofern sich im Rahmen dieser Abklärung zeige, dass die Therapie mit dem Be- schwerdeführer in der JVA Thorberg durchführbar sei, gelte es, diese im Verlauf der nächsten Monate zu etablieren. Erst danach werde die zuständige Psychologin legalprognostische Fortschritte einschätzen können (amtliche Akten SID, pag. 12). 19.2 Vorliegend wurde – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – lediglich die Kompetenz zur Durchführung der begleiteten Ausgänge und zur Festlegung der jeweils konkret erforderlichen Sicherheitsmassnahmen an die JVA Thorberg resp. die Kantonspolizei Bern delegiert. Grundlage für die vorliegende Prüfung bildet deshalb nach wie vor die Verfügung des AJV SO vom 17. Dezember 2021, deren Voraussetzungen/Auflagen eingehalten sein müssen, damit dem Beschwerdeführer im Einzelfall ein polizeilich doppelbegleiteter Ausgang bewilligt werden kann. Aus besagter Verfügung geht insbesondere hervor, dass die dem Grundsatz nach be- willigten Ausgänge erst in Frage kommen, wenn eine forensische Therapie instal- liert worden ist und einige Zeit gedauert hat. Wie die SID zu Recht festgehalten hat, ist es der behandelnden Therapeutin bzw. dem behandelnden Therapeuten man- gels ausreichender Kenntnis des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeit sonst nicht möglich, der Forderung des AJV SO nachzukommen und vor jeder Durchführung eines begleiteten Ausgangs allfällige Risikofaktoren bzw. die Locke- rungsvoraussetzungen zu prüfen und eine konkrete Einschätzung abzugeben resp. dem AJV SO entsprechend Meldung zu erstatten. 8 Die im Grundsatz bewilligten Ausgänge wurden sodann anlässlich der VKS vom 2. Februar 2022 besprochen. Dem diesbezüglichen Protokoll sind zwar Erläuterungen zu den gemachten Auflagen gemäss Verfügung vom 17. Dezember 2021 zu ent- nehmen. Im Wesentlichen wird darin aber lediglich deren Inhalt bestätigt. Entspre- chend stützte sich die JVA Thorberg in ihrem Schreiben vom 7. April 2022 denn auch auf die Verfügung des AJV SO vom 17. Dezember 2021 und erwähnte, dass im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht alle darin genannten Auflagen erfüllt seien und demnach keine Bewilligung des gestellten Antrags erfolgen könne (Eingewiesenen- Dossier, pag. 260). Diese nunmehr von der SID bestätigte Einschätzung hat nach Ansicht der Kammer nach wie vor Geltung. Auch wenn zwischenzeitlich ein erstes Gespräch bzw. erste Gespräche stattgefunden haben, so befindet sich der Beschwerdeführer noch in der Abklärungsphase. Eine forensische Therapie wurde, soweit aktenkundig, weder aufgenommen noch über eine gewisse Dauer fortgeführt. Eine therapeutische Ein- schätzung ist jedoch – gemäss Verfügung des AJV SO vom 17. Dezember 2021 – vor jedem begleiteten Ausgang erforderlich. Damit ist klar, dass die vom AJV SO in seiner Verfügung vom 17. Dezember 2021 gemachten Auflagen für die Durch- führung begleiteter Ausgänge derzeit (noch) nicht erfüllt sind bzw. am 15. April 2022 (und notabene auch am 25. April 2022) nicht erfüllt waren. Unter den gege- benen Umständen ist der angefochtene Entscheid der SID vom 13. Juli 2022 nicht zu beanstanden. Da die vom AJV SO festgelegten Voraussetzungen für die Durchführung von be- gleiteten Ausgängen bis dato nicht erfüllt wurden, hat der Beschwerdeführer auch keine Ausgänge verpasst, welche es nachzuholen gilt. 19.3 Es ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer aktiv um eine Therapie bemüht und eine solche zufolge Unterbesetzung bisher noch nicht installiert werden konn- te. Daraus kann der Beschwerdeführer allerdings nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Wie die SID zu Recht festhält, hat die JVA SO in ihrer Verfügung vom 17. De- zember 2021 die Aufnahme und Weiterführung der forensischen Therapie zur Be- dingung für die Durchführung von Ausgängen des Beschwerdeführers gemacht. Dies im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer erst wenige Wochen zuvor in die JVA Thorberg verlegt worden war, es um eine freiwillige und nicht eine gericht- lich angeordnete Therapie geht und deren Aufnahme bzw. die Installation des the- rapeutischen Settings eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. 19.4 Sofern der Beschwerdeführer schliesslich in pauschaler Weise den kantonal- bernischen Instanzenzug kritisiert, sind seine Einwände nicht zu hören. Es ist für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz, ob sich der Rechtsmittelweg in an- deren Kantonen möglicherweise anders gestaltet. Weshalb gerade im konkreten Fall eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gegeben sein sollte, ergibt sich nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass es vorliegend keine längeren, unbegründeten Verfahrenspausen gab und das (Rechtsmittel-)Verfahren ohne Verzögerungen durchgeführt wurde. Dass ein entsprechendes Verfahren trotz beschleunigter Behandlung dennoch eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, liegt in der Natur der Sache. Schliesslich steht das 9 rechtliche Gehör allen Parteien des Verfahrens zu. Dies gebietet auch das Prinzip der Waffengleichheit, das ebenfalls Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren ist (DAUM, a.a.O., N. 5 zu Art. 21 VRPG; Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101], Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 133 I 100 E. 4.3). 20. Nach dem Gesagten schliesst sich die Kammer der vorinstanzlichen Einschätzung vollumfänglich an. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 21. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Er hat im oberin- stanzlichen Verfahren indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (pag. 7). 22. Gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG wird die gesuchstellende Partei von den Kos- ten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihr ein Anwalt bzw. eine Anwäl- tin beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es er- fordern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aus- sichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind, als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichts- losigkeit vor. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhält- nissen zurzeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aus- sichtslosigkeit angenommen werden (MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltli- che Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 107; Urteil des BGer 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, E. 4.3 mit Hinweisen). 23. Die Kammer geht unter den gegebenen Voraussetzungen auch ohne Einreichen entsprechender Belege von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus. Bereits im Verfahren vor der SID wurden ihm allerdings die Gründe für die Verwehrung der begleiteten Ausgänge ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und auf seine Ar- gumente eingegangen. Oberinstanzlich beschränkte sich der Beschwerdeführer überwiegend darauf, den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz seine bereits einmal vorgebrachte eigene Darstellung entgegenzuhalten. Er brachte indessen nichts vor, was an der vorinstanzlichen Begründung etwas hätte ändern können. 10 Unter diesen Umständen war es mit Blick auf die sorgfältige Begründung der Vorinstanz offensichtlich, dass die Erfolgschancen des Beschwerdeweges be- trächtlich geringer waren als die Verlustgefahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen und der Beschwerdeführer hat die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu tragen. Für das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Ver- fahrenskosten erhoben. 24. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 werden nach dem Ge- sagten dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG so- wie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 VKD). 11 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn, Abteilung Straf- und Massnah- menvollzug - der Justizvollzugsanstalt Thorberg Bern, 1. November 2022 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12