35. Mit der Abweisung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Kostenentscheid bestätigt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer auch die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf CHF 1‘600.00, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Es ist keine Entschädigung für die Kosten seiner privaten Rechtsvertretung auszurichten. 13 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.