Ebenso wenig ist es angezeigt, weitere Vollzugserleichterungen oder gar die Verlegung in eine andere Institution in die Wege zu leiten, bevor ein solcher Wechsel von den medizinischen und betreuenden Fachpersonen als notwendig erachtet wird. Die Straf- und Hafterstehungsfähigkeit ist gegeben. Die Beschwerde wird abgewiesen.