34. Im Ergebnis stimmt die Kammer mit der Vorinstanz überein, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der rechtskräftig verhängten Strafe gegen den Beschwerdeführer höher zu gewichten ist als die vom Beschwerdeführer gegen den Vollzug vorgebrachten Gründe. Das aktuelle Betreuungssetting ist rechtskonform und dem Beschwerdeführer zuzumuten. Ein Strafunterbruch ist nicht gerechtfertigt. Ebenso wenig ist es angezeigt, weitere Vollzugserleichterungen oder gar die Verlegung in eine andere Institution in die Wege zu leiten, bevor ein solcher Wechsel von den medizinischen und betreuenden Fachpersonen als notwendig erachtet wird.