Die konkrete Ausgestaltung der Kontaktmöglichkeiten variiert von Institution zu Institution sowie abhängig vom konkreten Vollzugsregime. Der Unterbruch der Strafe des Beschwerdeführers stünde dem Interesse des Staates an der Durchsetzung eines ununterbrochenen Vollzugs der Sanktion vor diesem Hintergrund deutlich entgegen. Mit dem aktuellen Setting sowie dem in der Besprechung vom 9. November 2022 skizzierten Vorgehen für den Fall einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes wird dem Bedürfnis des Beschwerdeführers nach Kontakten zu seiner Familie angemessen Rechnung getragen.