12 wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.1). Der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit anschliessender Verwahrung ist inhärent, dass er seinen Lebensabend im Freiheitsentzug verbringen wird. Mit dem Entzug der Freiheit geht auch eine Einschränkung der familiären Kontakte einher. Die konkrete Ausgestaltung der Kontaktmöglichkeiten variiert von Institution zu Institution sowie abhängig vom konkreten Vollzugsregime.