Dies scheint der Beschwerdeführer auch nachvollziehen zu können, wenn er angab, er habe sich natürlich etwas Anderes gewünscht, ihm sei aber auch klar, dass dies realistischerweise nicht möglich sein werde, da er zwei Menschen umgebracht habe und entsprechend ein Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft bestehe. Hinzu kommt, dass das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich eines Unterbruchs des Strafvollzugs gemäss Bundesgericht erheblich einschränken.