Er werde sich hüten, sich unrechtgemäss zu verhalten bzw. seine Söhne zu etwas anzustiften (pag. 130). Auch wenn aus diesen Äusserungen die im Vollzugsbericht erwähnte Fokusänderung erkennbar ist, darf die Gefährdung, die vom Beschwerdeführer ausgehen kann, nicht vernachlässigt werden. Dies scheint der Beschwerdeführer auch nachvollziehen zu können, wenn er angab, er habe sich natürlich etwas Anderes gewünscht, ihm sei aber auch klar, dass dies realistischerweise nicht möglich sein werde, da er zwei Menschen umgebracht habe und entsprechend ein Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft bestehe.