Gemäss Aktennotiz vom 11. Mai 2022 werden unbegleitete Besuche von C.________ denn auch weiterhin nicht als vertretbar erachtet (Akten BVD, pag. 1063). Aktenkundig, wenn auch nicht weiter abgeklärt, ist sodann die sinngemässe Meldung eines Miteingewiesenen vom Juli 2021, wonach der Beschwerdeführer beabsichtige, die Person, welche ihn und C.________ verraten habe, «auszuschalten» (Akten BVD, pag. 951). Daran ändern auch die Äusserungen des Beschwerdeführers an der Besprechung vom 9. November 2022 nichts, wonach ihm auch klar sei, dass ein Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft bestehe, da er zwei Menschen umgebracht habe.