33. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Interesse des Staates an der Durchsetzung des Vollzuges sei verhältnismässig gering zu gewichten. Er stelle aufgrund seiner Erkrankung offensichtlich keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit mehr dar. Ein Überwiegen des staatlichen Strafanspruches sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer werde als Mensch ohne Einsicht und Reue hingestellt, der sich in gemeingefährlicher Weise verhalten habe. Es werde unter Berufung auf das Strafurteil ein Bild eines Menschen gezeichnet, das mit der Realität nichts mehr zu tun habe. Dem kann nicht gefolgt werden: