32. Hinzu kommt, dass den Interessen des Beschwerdeführers an einem regen Familienleben in seinem letzten Lebensabschnitt bedeutende öffentliche Interessen und Pflichten entgegenstehen, die einen Strafunterbruch oder die Verlegung in eine Institution mit tieferen oder gar nicht vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen verunmöglichen. Die Vorinstanz führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer zusammen mit C.________ zwei Morde beging, für die er zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und zu einer Verwahrung verurteilt wurde.