In dieser Zeit soll auf der Palliativabteilung ein noch zu bestimmendes Sicherheitsdispositiv umgesetzt werden, da sich der Beschwerdeführer weiterhin im Vollzug befinden wird (pag. 129 f.). Die familiären Kontakte des Beschwerdeführers werden durch das aktuelle Setting und das geplante Szenario somit nicht eingeschränkt. Insbesondere wird es ihm möglich sein, in den letzten Tagen uneingeschränkte Kontakte zu seinen Angehörigen zu pflegen und sich von diesen zu verabschieden. Eine vorzeitige Verlegung des Beschwerdeführers auf die Palliativabteilung oder gar einen Unterbruch des Strafvollzugs ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.