, wo die von ihm nicht beanstandeten Regeln betreffend Aussenkontakte gelten. Ziel aller Involvierten ist, dass der Beschwerdeführer so lange wie möglich in der JVA G.________ bleibt. Bei einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ist von Seiten Vollzugsbehörde eine zwischenzeitliche Verlegung in die BEWA, allenfalls davor noch eine Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt beabsichtigt. Im Falle einer Verlegung in die BEWA zum Vollzug der Freiheitsstrafe wurden dem Beschwerdeführer gewisse Anpassungen im Vollzugsalltag in Aussicht gestellt, um die geltend gemachte psychische Belastung zu reduzieren.