10 31. Durch eine (zusätzliche) Einschränkung der familiären Kontakte würde der Beschwerdeführer mit Blick auf seine beschränkte Lebenszeit zweifellos belastet. Es ist jedoch voranzustellen, dass dem Beschwerdeführer eine solche Einschränkung zumindest nicht langfristig droht: Aktuell hält sich der Beschwerdeführer nur während jeweils 2-3 Tagen in der BEWA auf. Den Grossteil seiner Zeit verbringt er in der JVA G.________, wo die von ihm nicht beanstandeten Regeln betreffend Aussenkontakte gelten.