(Hausordnung)). Aus dem Vergleich der beiden Hausordnungen geht hervor, dass die Dauer für persönliche Besuche mit vier statt fünf Stunden pro Monat in der BEWA etwas geringer ist als in der JVA G.________, dafür aber kürzere, häufigere Besuche von 30 Minuten möglich sind. Eine deutlichere Einschränkung besteht im Bereich der Telefonie, die in der BEWA auf drei Mal zehn Minuten pro Woche begrenzt ist.