29. Der Beschwerdeführer begründet den beantragten Vollzugsunterbruch weiter mit den zusätzlichen Einschränkungen, die mit den Aufenthalten in der BEWA einhergingen und die insbesondere seine Kontakte mit der Familie beträfen. Diese Kontakte seien in der palliativen Situation des Beschwerdeführers für die Erhaltung der Lebensqualität und einen menschenwürdigen Umgang mit seinem Sterben wichtig. Die Einschränkung dieser Kontakte verletze die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Menschenwürde (Art. 7 BV), die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), das Recht auf Leben und persönliche Freiheit (Art.