In den Akten gibt es, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers, auch keine Hinweise, dass sich das «Pendeln» zwischen den beiden Institutionen negativ auf seinen Gesundheitszustand auswirkt, zumal sich Kurzaufenthalte im Spital zur Verabreichung der palliativen Chemotherapie auch beim gewünschten Aufenthalt bei der Familie nicht verhindern liessen. Eine Haft- oder Straferstehungsunfähigkeit ist bereits aus diesen Gründen ausgeschlossen.