9 28. Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass der Freiheitsentzug keine besondere oder ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben des Beschwerdeführers darstellt. Die gebotene medizinische Behandlung und Pflege ist gewährleistet und der Vollzugsalltag des Beschwerdeführers wurde seinen veränderten Bedürfnissen angepasst (Arbeitsunfähigkeit, Rückzugs- und Gesprächsmöglichkeiten, Zugang zu Medikamenten).