In der BE- WA sind die notwendigen Ressourcen für eine entsprechende Abklärung sowie für einen adäquaten Umgang mit selbstschädigenden oder suizidalen Absichten vorhanden. Aufgrund dieser Reaktionsmöglichkeiten würde eine Suizidalität dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entgegenstehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2017 vom 21. August 2017 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen geht aus der Aktennotiz vom 9. November 2022 hervor, dass die Mitarbeitenden der BEWA über die Ängste des Beschwerdeführers informiert sind und bereits gewisse Anpassungen in Aussicht gestellt haben, um dem Beschwerdeführer einen Aufenthalt in der BEWA zu erleichtern.