Insbesondere erübrigen sich im aktuellen Zeitpunkt weitere Abklärungen zu einer allfälligen Suizidalität: Der Beschwerdeführer ist aktuell umfassend medizinisch betreut, so dass einer akuten Suizidalität angemessen begegnet werden könnte. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen Verlegung in die BEWA. Es versteht sich von selbst, dass eine mögliche Suizidgefährdung des Beschwerdeführers in diesem Fall mit erhöhter Aufmerksamkeit abzuklären und zu beobachten wäre. In der BE- WA sind die notwendigen Ressourcen für eine entsprechende Abklärung sowie für einen adäquaten Umgang mit selbstschädigenden oder suizidalen Absichten vorhanden.