Er sei nicht sicher, ob er in der BEWA an Krebs sterben werde oder nicht schon vorher. Als Reaktion darauf wurde dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, dass im Falle einer [vollständigen] Verlegung in die BEWA gewisse Anpassungen im Vollzugsalltag gemacht werden könnten, um ihm eine gewisse Erleichterung zu verschaffen (pag. 130). Aufgrund dieser ausführlichen Dokumentation ist eine zusätzliche Begutachtung des Beschwerdeführers nicht angezeigt. Insbesondere erübrigen sich im aktuellen Zeitpunkt weitere Abklärungen zu einer allfälligen Suizidalität: