8 danken für den Fall einer dauerhaften Verlegung in die BEWA hingewiesen. Dadurch schafft der Bericht eine ausreichende Grundlage für die nachfolgende Interessenabwägung. Aus der Aktennotiz vom 3. Oktober 2022 geht zudem hervor, dass sich hinsichtlich der Unterbringung in der JVA G.________ und den ambulanten resp. kurzstationären Behandlungen in der BEWA keine grundlegenden Änderungen ergeben haben. Angemerkt wurde insbesondere, der Beschwerdeführer gehe sehr gut mit seiner Situation und der Behandlung um und mache es insgesamt sehr gut (pag.