I.________ die Frage, ob die medizinische Versorgung in der JVA G.________ ausreiche. Gleichzeitig weist er daraufhin, dass der Beschwerdeführer die «notwendige Ressource» der Familienkontakte aufgrund der vorgeschriebenen Besuchszeiten nicht äquivalent nützen könne. Weiter beschreibt er, dass die Aufenthalte in der BEWA für den Beschwerdeführer psychisch sehr belastend seien aufgrund der Gefängnishausordnung und der stark reduzierten Familienkontakte. Der Gedanke einer dauerhaften Versetzung in die BEWA löse beim Beschwerdeführer Suizidgedanken aus.