27. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass für die Beurteilung der Straf- und Hafterstehungsfähigkeit der aktuelle Gesundheitszustand sowie die prognostizierte Entwicklung eine massgebliche Rolle spielen. Zu berücksichtigen sind zudem die Folgen einer konkreten Haftform in einer konkreten Anstalt oder Gefängnis/Vollzugseinrichtung auf die körperliche und psychische Gesundheit einer inhaftierten Person. Bezüglich dieser Fragen liegen folgende Berichte und Dokumentationen in den Akten: Operationsbericht vom 6. Oktober 2021 (Akten BVD, pag. 1004 ff.), Aktennotiz vom 3. November 2021 (Akten BVD, pag. 971), E-Mail von Dr. med.