Zugleich wird festgehalten, die Entscheidbehörde könne zusätzlich einen Vertrauensarzt mit den notwendigen medizinischen Abklärungen beauftragen, wenn ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes vorliege. Für einen entsprechenden Auftrag sehen die Richtlinien einen Fragekatalog vor. Aus der zitierten «Kann-Formulierung» geht hervor, dass der Bericht der behandelnden Ärzteschaft als Entscheidgrundlage genügen kann und weder der Beizug eines Vertrauensarztes mit dem vorgesehenen Fragekatalog noch eine unabhängige Begutachtung notwendig sind, wenn die vorhandene Dokumentation eine Entscheidung über die Hafterstehungsfähigkeit zulässt.