7 nicht in der Richtlinie betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vorgeschrieben. Gemäss Ziff. 3.3.1 der Richtlinie betreffend die Hafterstehungsfähigkeit ist zwar der Beizug medizinischer Fachpersonen als Sachverständige unerlässlich beim Entscheid über die Hafterstehungsfähigkeit. Zugleich wird festgehalten, die Entscheidbehörde könne zusätzlich einen Vertrauensarzt mit den notwendigen medizinischen Abklärungen beauftragen, wenn ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes vorliege.