Ebenso verleiht auch die Bundesverfassung keinen Anspruch auf die Einholung eines Gutachtens als solches. Anspruch auf die Einholung eines Gutachtens besteht nur dann, wenn sich die Verhältnisse nicht anders schlüssig klären lassen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 390 vom 17. März 2021 E. 21.1). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers wird eine medizinische Begutachtung auch